Echingam Ammersee
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Nach § 14 BauGB kann die Gemeinde eine Veränderungssperre erlassen, wenn für das fragliche Gebiet die Aufstellung eines Bebauungsplans bereits beschlossen ist. Möglich ist auch eine Beschränkung auf einzelne der im Gesetz genannten Verbote.
Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für die Grundstücke mit den FI.-Nrn. 46, 987, 987/5, 987/6,988, 988/1,988/12, 988/13, 990, 990/2, 992/3 und 992/4, Gemarkung Eching am Ammersee
Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für die Grundstücke mit den FI.-Nrn. 1198/2, 1198/3, 1202/1, 1203,1204,120511 und 1206/1, Gemarkung Eching am Ammersee zur Sicherung der Planung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans "Zum EichetlWeidenweg"