In der Verwaltungsgemeinschaft in Schondorf sind die Aufgaben der kommunalen Verwaltung für die Gemeinde Eching am Ammersee zusammengefaßt. Um Ihr Anliegen zu unterstützen haben Sie nachfolgend die Möglichkeit die notwendigen Informationen für Sie verfügbar zu machen.
Die Suchfunktionen sind geordnet nach Mitarbeitern der VG, Stichworten und Formulare.
Als Arbeitgeber benötigen Sie, sofern kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt, eine behördliche Genehmigung, wenn in Ihrem Betrieb an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.
Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist abgesehen von einigen wenigen gesetzlichen Ausnahmen genehmigungspflichtig.
Unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten nicht werktags durchgeführt werden können, ist eine Genehmigung der Sonn- oder Feiertagsarbeit u. a. gesetzlich vorgesehen für Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 a), b), c) Arbeitszeitgesetz (ArbZG):
Sie können den Antrag auf Genehmigung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind und die Arbeiten nicht werktags durchgeführt werden können.
Eine Genehmigung für eine Feiertagsarbeit ist für das Bundesland erforderlich, in dem ein Feiertag gefeiert wird und in dem gearbeitet werden soll. Es gilt das Firmensitzprinzip.
Unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten nicht werktags durchgeführt werden können, kann eine Genehmigung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 a), b), c) Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erteilt werden, wenn
Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn dieser bis spätestens 12:00 Uhr des vorletzten, dem betreffenden Sonn- und Feiertag vorausgehenden Öffnungstages des Gewerbeaufsichtsamtes bzw. Bergamtes dort eingegangen ist.
Die Bearbeitungsdauer beträgt abhängig von der Vollständigkeit der erforderlichen Angaben durchschnittlich 2 Tage.
Die Gebühren betragen
Maximilianstraße 39
80538 München
Tel:
+49 89 2176-0
|
Fax:
+49 89 2176-2914
E-Mail:
poststelle[at]reg-ob.bayern.de
Web:
www.regierung.oberbayern.bayern.de/
80534 München