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Leichenschau und Bestattung; Beantragung einer Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs

In der Verwaltungsgemeinschaft in Schondorf sind die Aufgaben der kommunalen Verwaltung für die Gemeinde Eching am Ammersee zusammengefaßt. Um Ihr Anliegen zu unterstützen haben Sie nachfolgend die Möglichkeit die notwendigen Informationen für Sie verfügbar zu machen.

Die Suchfunktionen sind geordnet nach Mitarbeitern der VG, Stichworten und Formulare.

 


Quelle der Inhalte:
BayernPortal

Leichenschau und Bestattung; Beantragung einer Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs

Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen im Regelfall auf Friedhöfen beigesetzt werden. Eine Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs kann in Ausnahmefällen beantragt werden.


Bei einem Todesfall ist von einem bestattungsrechtlich Verpflichteten (insbesondere Angehörige, Personensorgeberechtigte sowie Betreuer, soweit die Sorge für die Person des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu seinem Aufgabenkreis gehört hat, im Krankenhaus der leitende Arzt, in Heimen deren Leitung) unverzüglich ein Arzt zu verständigen, der die Leichenschau vorzunehmen hat. Der Arzt stellt eine Todesbescheinigung aus, die von demjenigen, der die Leichenschau veranlasst hat, unverzüglich dem Standesamt zuzuleiten ist.

Soll der Verstorbene eingeäschert werden, findet vor der Einäscherung im Krematorium zudem noch eine zweite Leichenschau statt. Diese dient der nochmaligen Überprüfung der Feststellungen des Arztes der ersten Leichenschau, bevor durch die Einäscherung mögliche Spuren strafbarer Handlungen unwiederbringlich vernichtet werden.

Jede Leiche muss bestattet werden, und zwar durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung).

Die Bestattung ist im Regelfall frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ferner hat eine Erdbestattung oder Einäscherung spätestens acht Tage nach Feststellung des Todes zu erfolgen, wobei Samstage, Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden. Die Urne mit der Asche muss spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt sein. Die Gemeinde kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine frühere bzw. spätere Bestattung zulassen.

Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen im Regelfall auf Friedhöfen beigesetzt werden (Friedhofszwang). Eine Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs kann in Ausnahmefällen bei der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet der vorgesehene Bestattungsplatz liegt, beantragt werden.

 

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung zur Bestattung außerhalb eines Friedhofes ist, dass der Antragsteller einen wichtigen Grund anführen kann, der Bestattungsplatz den bestattungsrechtlichen Anforderungen entspricht, die Erhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert ist und überwiegende Belange Dritter nicht entgegenstehen. Für die Annahme eines wichtigen Grundes ist das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich.

Verfahrensablauf

Für die Genehmigung zur Beisetzung außerhalb eines Friedhofs ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu stellen.

 

Ansprechpartner


Landratsamt Landsberg am Lech

Von-Kühlmann-Str. 15
86899 Landsberg am Lech
Tel: +49 8191 129-0   |   Fax: +49 8191 129-1011
E-Mail: poststelle[at]lra-ll.bayern.de
Web: www.landkreis-landsberg.de

Postanschrift:

Postfach 101453
86884 Landsberg am Lech