In der Verwaltungsgemeinschaft in Schondorf sind die Aufgaben der kommunalen Verwaltung für die Gemeinde Eching am Ammersee zusammengefaßt. Um Ihr Anliegen zu unterstützen haben Sie nachfolgend die Möglichkeit die notwendigen Informationen für Sie verfügbar zu machen.
Die Suchfunktionen sind geordnet nach Mitarbeitern der VG, Stichworten und Formulare.
Bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sind zum Zweck der Geldwäscheprävention zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten und Sicherungsmaßnahmen verpflichtet und werden bei deren Umsetzung von den Aufsichtsbehörden überwacht.
Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sind abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 a) bis c) des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz GwG) Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz.
Geldwäsche schädigt den Ruf eines Unternehmens und kann zudem einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Das Geldwäschegesetz verlangt daher u.a. von Veranstaltern und Vermittlern von Glücksspielen die Einhaltung von organisatorischen und kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, damit sie nicht durch Kriminelle zur Geldwäsche missbraucht werden können.
Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten kontrollieren, bei Bedarf Maßnahmen anordnen und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Die Aufsichtsbehörden haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte, die Verpflichteten sind zur Auskunft verpflichtet.
Zuständige Behörde
Die Regierungen sind als Glücksspielaufsichtsbehörden auch für die geldwäscherechtliche Aufsicht über die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen zuständig. Zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk die Veranstaltung oder Vermittlung stattfindet.
Für die Aufsicht über Veranstalter und Vermittler von länderübergreifenden Glücksspielangeboten, insbesondere im Internet, ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) zuständig. Die Aufsicht über die bayerischen Spielbanken führt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
Die Aufsichtsbehörden haben gemäß § 57 GwG bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz oder die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite oder auf einer gemeinsamen Internetseite bekannt zu machen.
Die aktuellen Bekanntmachungen zu bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Behörden bzw. als "Regionale Ergänzung" über den Eingabebereich "Vor Ort".
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