In der Verwaltungsgemeinschaft in Schondorf sind die Aufgaben der kommunalen Verwaltung für die Gemeinde Eching am Ammersee zusammengefaßt. Um Ihr Anliegen zu unterstützen haben Sie nachfolgend die Möglichkeit die notwendigen Informationen für Sie verfügbar zu machen.
Die Suchfunktionen sind geordnet nach Mitarbeitern der VG, Stichworten und Formulare.
In Bayern dürfen Schwangerschaftsabbrüche nur in zugelassenen Einrichtungen durchgeführt werden. Einrichtungen bedürfen daher einer Erlaubnis, sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt.
Einrichtungen bedürfen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen der Erlaubnis der zuständigen Regierung, es sei denn,
Einrichtungen, die zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen bereit sind, jedoch einer Erlaubnis nach den oben unter Beschreibung genannten Bestimmungen nicht bedürfen, haben ihre Bereitschaft dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Sie müssen die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.
Soweit dies nicht bereits im Rahmen des Erlaubnis- oder Anzeigeverfahrens zu erfolgen hat oder erfolgt ist, haben alle zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen bereiten und verantwortlichen Ärzte die Teilnahme an einer von der Bayerischen Landesärztekammer durchgeführten oder von ihr anerkannten Fortbildungsveranstaltung über die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs zu beachtenden besonderen ärztlichen Berufspflichten gegenüber den Trägern oder Inhabern der Einrichtungen nachzuweisen. Die Träger oder Inhaber der Einrichtungen haben die Teilnahmebescheinigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift hiervon unverzüglich dem Gesundheitsamt zu übersenden.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Daten schwangeren Frauen nicht alleine aufgrund der Erlaubniserteilung oder Ihrer Anzeige zur Verfügung gestellt werden. Auskunft über Bezeichnung und Anschrift der in Bayern zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen zugelassenen Einrichtungen wird nur erteilt, soweit die jeweiligen Träger oder Inhaber einer solchen Einrichtung in eine Auskunftserteilung eingewilligt haben.
Die Erlaubnis setzt einen Antrag des Trägers oder Inhabers der Einrichtung voraus. Sie wird erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass in der Einrichtung
und wenn der Träger oder Inhaber der Einrichtung die Gewähr dafür bietet, dass die Rechtspflichten bei der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen eingehalten werden.
Abweichend von dem dritten Punkt genügt es bei medikamentösen Schwangerschaftsabbrüchen, wenn eine ausreichende Notfallintervention durch die Einrichtung sichergestellt wird. Eine telemedizinische Intervention ist ausgeschlossen.
Der Antrag ist an das zuständige Gesundheitsamt zu richten, das ihn zusammen mit einer Stellungnahme über das Vorliegen der Anforderungen unverzüglich der Regierung zuleitet, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung liegt. In dem Antrag des Trägers oder Inhabers ist die Einrichtung zu bezeichnen. Über den Antrag wird von der zuständigen Regierung entschieden. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.
Die Bearbeitungsdauer beträgt höchstens 90 Tage beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Regierung alle erforderlichen Unterlagen und Angaben vollständig vorliegen.
Die Gebühren für die Erlaubniserteilung liegen zwischen 60,00 EUR und höchstens 300,00 EUR. Die Auslagen (z. B. Inspektionskosten, Postzustellgebühren) sind individuell nach der Gesundheitsgebührenverordnung abzurechnen. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) sind vom Antragsteller oder der Antragstellerin zu tragen.
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