In der Verwaltungsgemeinschaft in Schondorf sind die Aufgaben der kommunalen Verwaltung für die Gemeinde Eching am Ammersee zusammengefaßt. Um Ihr Anliegen zu unterstützen haben Sie nachfolgend die Möglichkeit die notwendigen Informationen für Sie verfügbar zu machen.
Die Suchfunktionen sind geordnet nach Mitarbeitern der VG, Stichworten und Formulare.
Liegt ihr Abgrabungsvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Abgrabung enthält, kann es genehmigungsfrei sein.
Liegt ihr Abgrabungsvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Abgrabung enthält, kann es unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Voraussetzungen) genehmigungsfrei sein.
Dennoch müssen die für einen Abgrabungsantrag erforderlichen Unterlagen eingereicht werden. Die Gemeinde kann jedoch binnen eines Monats nach Einreichung eine vorläufige Untersagung beantragen.
Auch wenn das Vorhaben keiner Genehmigung bedarf, muss es alle zu beachtenden Vorschriften einhalten.
Sofern Ihr Abgrabungsvorhaben keiner Genehmigung bedarf, sind Sie selbst dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen der Genehmigungsfreiheit vorliegen und die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Beachten Sie, dass Sie den Abgrabungsbeginn spätestens eine Woche vorher bei der unteren Abgrabungsbehörde anzeigen müssen.
Unter folgenden Voraussetzungen genügt für ein Abgrabungsverfahren die Einreichung der für einen Abgrabungsantrag erforderlichen Unterlagen, ohne dass eine Abgrabungsgenehmigung benötigt wird:
Die Gemeinde kann jedoch bei der unteren Abgrabungsbehörde eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragen.
Eine digitale Einreichung von Unterlagen zur genehmigungsfreien Abgrabung ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Abgrabungsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter Rechtsgrundlagen.
Es gibt grundsätzlich keine Fristen.
Wollen Sie mit der Ausführung aber erst mehr als vier Jahre, nachdem die Abgrabung zulässig geworden ist, beginnen, müssen Sie erneut die erforderlichen Unterlagen einreichen.
Beantragt die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen eine vorläufige Untersagung, dürfen Sie mit der Ausführung beginnen.
keine
(M 1 : 1.000 oder 1 : 5.000)
Je nach beantragter Abgrabung können weitere Unterlagen erforderlich sein. Dies insbesondere dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Sachgebietsleiter
Tel:
+49 8192 9335-58
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Fax:
+49 8192 9335-43
E-Mail:
kiticvg[at]schondorf.de
Abteilungsleiterin
Tel:
+49 8192 9335-52
|
Fax:
+49 8192 9335-43
E-Mail:
luebbekevg[at]schondorf.de
Sachbearbeiterin
Tel:
+49 8192 9335-57
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Fax:
+49 8192 9335-40
E-Mail:
luedckevg[at]schondorf.de
Sachbearbeiterin
Tel:
+49 8192 9335-54
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Fax:
+49 8192 9335-41
E-Mail:
nessvg[at]schondorf.de
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Zimmer:
Rathaus Eching
Sachbearbeiter
Tel:
+49 8192 9335-56
|
Fax:
+49 8192 9335-43
E-Mail:
niedermeiervg[at]schondorf.de
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Zimmer:
UG
Sachbearbeiter
Tel:
+49 8192 9335-55
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Fax:
+49 8192 9335-40
E-Mail:
schreitmuellervg[at]schondorf.de
Sachbearbeiter
Tel:
+49 8192 9335-21
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Fax:
+49 8192 9335-40
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Sachbearbeiterin
Tel:
+49 8192 9335-53
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Fax:
+49 8192 9335-43
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Zimmer:
OG
Rathausplatz 1
86938 Schondorf a.Ammersee
Tel:
+49 8192 9335-0
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Fax:
+49 8192 9335-40
E-Mail:
bauamt[at]schondorf.de
Web:
www.schondorf-ammersee.de
Rathausplatz 1
86938
Schondorf am Ammersee